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Schulpastoral

In der Schule als Lern- und Lebensraum, der große Bedeutung für die Lebensorientierung junger Menschen hat, will Schulpastoral die froh und heil machende Wirkung des christlichen Glaubens im Lern- und Lebensraum Schule erfahrbar machen.
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© 2012 Katholische Schule Bernhardinum  letzte Aktualisierung: 17.05.2012  unterstützt durch Schwarz Media GmbH
FÖRDERVEREIN 
DER KATHOLISCHEN SCHULE
"BERNHARDINUM" e. V.  
 
Trebuser Str. 45, 15517 Fürstenwalde
 
S A T Z U N G
 
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der Verein mit seinem Sitz in Fürstenwalde führt den Namen
"Förderverein der Katholischen Schule "Bernhardinum" e.V."
und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Fürstenwalde eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er will die geistige, charakterliche und körperliche Entwicklung der Schüler dieser Schule fördern, die Schulgemeinschaft pflegen und die Aufgaben der Schule unterstützen. 
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Gewährung von zusätzlichen Mitteln für die Ausgestaltung des Unterrichts, für Bücher, für Wanderungen und Klassenfahrten, für Sportveranstaltungen und Schüleraufführungen, für die Auszeichnung von Schülern sowie sonstige Schulbedürfnisse und durch die Unterstützung bedürftiger Schüler.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können juristische Personen und natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Ziele des Vereins unterstützen wollen, insbesondere Eltern der Schüler, Lehrer sowie Freunde der Schule.
2. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet und diese schriftlich bestätigt.
3. Ehrenmitglieder wählt und ernennt auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Mitgliedschaft gilt für die Zeit von der Bestätigung der Aufnahme bis zum Schluß des Geschäftsjahres, in dem das Mitglied dem Verein beitritt. Sie verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht einen Monat vor Schluß des Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand gekündigt wird. Bei einem Schulabgang der Tochter/des Sohnes ist das Mitglied berechtigt, die Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ersten des Monats zu kündigen, der auf den Schulabgang folgt.
5. Bei vereinsschädigendem Verhalten oder aus anderen schwerwiegenden Gründen kann ein Mitglied durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Entscheidung des Vorstandes die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats anzurufen.

§ 3 Beitrag
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von ihm selbst festzulegenden Jahresbeitrag bis zum 31. März eines jeden Jahres bzw. innerhalb eines Monats nach Bestätigung der Aufnahme zu entrichten. Der Jahresbeitrag darf nicht niedriger sein als der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Mindestbeitrag.

§ 4 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal in der Wahlperiode zusammen. Sie ist vom Vorstand mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Vorstandsbeschluß oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen. Für die Einberufungsfrist gilt Abs. 1.
3. Die Mitgliederversammlung ist für alle Entscheidungen zuständig, die nicht dem Vorstand zugewiesen sind. Sie beschließt insbesondere über Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes und Wahl der Rechnungsprüfer.
4. Für die Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, daß ein Antrag auf Beschlußfassung spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand gestellt worden ist; Wahlen gelten als Beschlüsse im Sinne dieser Bestimmung.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt außer den in Abs. 6 aufgeführten Fällen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
6. Beschlüsse über Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, über Abberufungen eines oder aller Mitglieder des Vorstandes sowie über die Auflösung des Vereins benötigen die Stimmen von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, der eine Liste mit den Namen der anwesenden Mitglieder beizufügen ist. Die Niederschrift ist von allen bei der Versammlung anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht zugleich Vorsitzende des Schulelternrats sein dürfen, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Dem Vorstand soll jeweils mindestens ein Vertreter aus Grund-, Ober- und Gymnasialschulteil des Schulzentrums Bernhardinum angehören.
2. Der Vorstand wird aus der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Geschäftsjahre gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Wahlzeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Wiederwahl ist zulässig.
3. Bei der Durchführung von Wahlen ist derjenige Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhält. Ist dies nicht der Fall, findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Der Kandidat mit den meisten Stimmen ist dann gewählt. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das Los.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt insbesondere über Zuwendungen nach Maßgabe des in § 1 festgelegten Vereinszwecks. Der/Die Leiter/in des Schulzentrums sowie der/die Leiter/in des Ober- und Grundschulteils haben Sitz und beratende Stimme im Vorstand.
5. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Über seine Sitzungen hat der Vorstand Niederschriften anzufertigen, in die insbesondere die Entscheidungen über seine Zuwendungen aufzunehmen sind. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen.
6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Stellvertreter. Jeder vertritt den Verein gerichtlich oder außergerichtlich allein.
7. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Lediglich notwendige Aus­lagen werden erstattet.

§ 7 Rechnungsprüfer
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für jeweils zwei Jahre. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
2. Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassenführung des Vorstandes und die Kasse mindestens einmal in der Wahlperiode. Sie haben die Geschäftsführung ferner dahin zu überwachen, daß Geldbeträge lediglich für die Zwecke des § 1 ausgegeben werden.
3. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfungen.
§ 8 Verwendung des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das Katholische Schulzentrum Bernhardinum, bei Auflösung des Katholischen Schulzentrums "Bernhardinum" an das Erzbischöfliche Ordinariat des Erzbistums Berlin zwecks Verwendung für Zwecke der Erziehung.
 
§ 9 Sonstige Bestimmungen
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bür­gerlichen Gesetzbuches über die Vereine.